EIT.graubünden
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Statuten

I. Name Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

1     Unter dem Namen EIT.graubünden besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der jeweiligen Geschäftsstelle.

2     Das Sektionsgebiet umfasst den Kanton Graubünden.

Art. 2 Zweck

1    EIT.graubünden ist eine Sektion von EIT.swiss.

2    EIT.graubünden vertritt die Interessen der Elektrobranche gegenüber Politik, Sozialpartnern, Wirtschaft und Gesellschaft und unterstützt EIT.swiss bei seinen Tätigkeiten. Er unterstützt seine Mitglieder durch Dienstleistungen und trägt damit zum wirtschaftlichen Erfolg der Branche als Ganzes bei. Er ist insbesondere für die Umsetzung und die Weiterentwicklung der Berufsbildung in Zusammenarbeit mit EIT.swiss verantwortlich.

3    Die Elektrobranche umfasst insbesondere folgende Fachbereiche: Elektroinstallation mit uneingeschränkter eidg. Installations-bewilligung, Elektroplanung, Informations- und Kommunikationstechnologien, Elektrokontrollen mit eidg. Kontrollbewilligung, Gebäudeautomation und Sicherheitstechnik.

4    Zur Erfüllung des Verbandszwecks treffen die Verbandsorgane die notwendigen Massnahmen. Sie können hierfür Dritte beauftragen.

5    EIT.graubünden kann ein Berufsbildungszentrum für die Grund- und Weiterbildung betreiben.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Arten der Mitgliedschaft

1    EIT.graubünden versteht sich als Arbeitgeberverband. Er steht grundsätzlich allen Arbeitgebern und Unternehmen der Elektrobranche offen.

2    EIT.graubünden unterscheidet zwischen folgenden Arten der Verbandsmitgliedschaft:

  • Aktivmitgliedschaft
  • Partnermitgliedschaft
  • Persönliche Mitgliedschaft (Frei- und Ehrenmitglieder)

Art. 4 Aktivmitgliedschaft

1    Als Aktivmitglieder werden Unternehmen mit Handelsregistereintrag und aktiver Geschäftstätigkeit in der Schweiz aufgenommen.

2    Die Aktivmitgliedschaft kann grundsätzlich nur für die Gesamtheit des Unternehmens und unter Einschluss aller Filialbetriebe und Zweigniederlassungen im Verbandsgebiet erworben werden.

3     Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen von Aktivmitgliedern einer anderen Sektion haben Anspruch auf eine Aufnahme.

4    Aktivmitglieder verfügen über Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

Art. 5 Partnermitgliedschaft

1    Unternehmen und Institutionen, die eng mit der Branche verbunden sind, können auf eigenen Antrag hin vom Vorstand zu Partnermitgliedern ernannt werden.

2    Partnermitglieder haben kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

Art. 6 Persönliche Mitgliedschaft

1    Aus dem Geschäftsleben ausgeschiedene Inhaberinnen resp. Inhaber oder Geschäftsführende eines Aktivmitglieds können, sofern sie ihr Geschäft aus Alters- und Gesundheitsgründen und nach mindestens 25-jähriger Aktivmitgliedschaft aufgeben, zu Freimitgliedern ernannt werden.

2    Natürliche Personen, die sich durch herausragende Leistungen für EIT.graubünden oder die Elektrobranche ausgezeichnet haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3    Personen mit einer persönlichen Mitgliedschaft haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie verfügen über Antragsrecht.

Art. 7 Erhalt der Aktivmitgliedschaft

1    Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Diese prüft die Voraussetzungen für eine Aktivmitgliedschaft, unter anderem Handelsregistereintrag, Tätigkeitsbereiche, Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und des Gesamtarbeitsvertrags.

2    Der Vorstand EIT.graubünden behandelt das Aufnahmegesuch und entscheidet über die Aufnahme. Die Mitglieder werden über das Aufnahmegesuch orientiert. Erfolgt keine begründete Einsprache seitens der bestehenden Aktivmitglieder binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe an die Geschäftsstelle, gilt die Aufnahme als definitiv. Im Falle von Einsprachen behandelt der Vorstand das Gesuch erneut. Bei Aufnahme wird das Aktivmitglied automatisch auch Mitglied von EIT.swiss. EIT.graubünden informiert die Geschäftsstelle von EIT.swiss schriftlich über die Aufnahme.

3    Ein ablehnender Entscheid kann ohne Angaben von Gründen erfolgen. Dem Betroffenen steht binnen 14 Tagen das Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.

Art. 8 Erhalt der Partnermitgliedschaft

Die Aufnahme als Partnermitglied erfolgt, aufgrund eines schriftlichen Gesuchs, durch den Vorstand.

Art. 9 Erhalt der persönlichen Mitgliedschaft

1    Die Ernennung von Freimitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

2    Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

Art. 10 Austritt

1    Der Austritt eines Aktivmitglieds kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Das schriftliche und eingeschriebene Austrittsschreiben ist bis 30. Juni an EIT.graubünden zu richten. Austritte sind der Geschäftsstelle EIT.swiss schriftlich mitzuteilen.

2    Mit dem Austritt aus der Sektion ist automatisch der Austritt aus EIT.swiss verbunden.

3    Der Austritt von Partnermitgliedern kann auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Das schriftliche Austrittsschreiben ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten an EIT.graubünden zu richten.

4    Die Ehren- und Freimitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Ehren- oder Freimitgliedes.

Art. 11 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Geschäftsaufgabe, Firmenauflösung, Konkurs, Löschung der Firma im Handelsregister oder Ausschluss.

Art. 12 Ausschluss

1    Der Ausschluss eines Mitglieds kann wegen grober Schädigung der Verbandsinteressen, Zuwiderhandlungen gegen Statuten, Beschlüsse und Weisungen sowie auf begründeten Antrag eines Mitglieds durch den Vorstand ausgesprochen werden.

2    Betroffene können innert 14 Tagen gegen den Ausschluss zuhanden der Generalversammlung einen Rekurs einreichen. Über die aufschiebende Wirkung des Rekurses entscheidet der Vorstand endgültig. Der Beschluss der Generalversammlung kann innerhalb Monatsfrist vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden.

3    Ein Ausschluss aus der Sektion hat automatisch den Verlust der Aktivmitgliedschaft bei EIT.swiss zur Folge. Umgekehrt hat der Ausschluss aus dem EIT.swiss automatisch den Verlust der Aktivmitgliedschaft bei EIT.graubünden zur Folge. Vor Vollzug eines Ausschlusses ist EIT.graubünden resp. EIT.swiss anzuhören.

Art. 13 Rechte und Pflichten

1    Allen Mitgliedern von EIT.graubünden stehen im Rahmen der statutarischen Bestimmungen die gleichen Rechte und Pflichten zu.

2    Durch den Eintritt in EIT.graubünden verpflichtet sich jedes Mitglied, die vorliegenden Statuten, die Reglemente und Vorschriften sowie die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags der Elektrobranche einzuhalten sowie Beschlüsse, Weisungen und Anordnungen der Verbandsorgane zu befolgen. Die Mitglieder haben zudem die Interessen von EIT.graubünden in allen Bereichen zu fördern.

3    Streitigkeiten, die sich zwischen EIT.graubünden und seinen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern ergeben bezüglich der Anwendung dieser Statuten, von Reglementen oder Vorschriften, die vom Vorstand erlassen wurden, müssen einem Schiedsgericht unterbreitet werden, das in letzter Instanz entscheidet.

III. Organisation

Art. 14 Verbandsorgane

Die Organe sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren

Art. 15 Funktion und Einberufung

1    Die Generalversammlung ist das oberste Organ von EIT.graubünden. Sie wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten, in Abwesenheit dieser Person durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, geleitet.

2    Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich auf Beschluss des Vorstands statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Anordnung des Vorstands statt.

3    Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt mindestens 30 Tage vor der Versammlung. Sie enthält Ort, Zeit und Verhandlungsgegenstände. Ausserordentliche Generalversammlungen können kurzfristig angezeigt werden. Die Einladung hat mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen.

4    Über nicht traktandierte Geschäfte können an der Generalversammlung keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über den Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.

5    Mitglieder können der Generalversammlung im Rahmen der statutarischen Befugnisse Anträge unterbreiten. Diese sind der Geschäftsstelle spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen. Bei später eingehenden Anträgen entscheidet der Vorstand über den Zeitpunkt der Unterbreitung an die Generalversammlung. In jedem Fall müssen die Anträge, die zur Beschlussfassung gelangen, vom Vorstand beraten und begutachtet werden.

6          Der Besuch der Generalversammlung ist obligatorisch. Unentschuldigte Absenzen werden mit einer vom Vorstand festgesetzten Busse von max. Fr. 100.-- gebüsst. Die schriftliche Entschuldigung muss vor Beginn der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen

Art. 16 Befugnisse

Zu den Befugnissen der Generalversammlung gehören neben den bereits in den Statuten genannten Kompetenzen:

  • die Genehmigung von Branchenleitbild und Verbandspolitik,
  • die Genehmigung von Verträgen und Vereinbarungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind,
  • die Genehmigung des Jahresberichts,
  • die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands,
  • die Genehmigung der Jahresrechnung des Berufsbildungszentrums,
  • die Festlegung der Mitgliederbeiträge der Aktivmitglieder und die Genehmigung des Budgets,
  • die Wahl und die Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten,
  • die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  • die Wahl der Rechnungsrevisoren,
  • die Änderungen der Statuten,
  • die Behandlung von Mitgliederanträgen,
  • die Behandlung von Rekursen,
  • die Auflösung oder die Fusion.

Art. 17 Stimmrecht und Beschlussfassung

1    An der Generalversammlung hat jedes Aktivmitglied eine Stimme. Partner-, Frei- und Ehrenmitglieder verfügen über kein Stimm- resp. Wahlrecht.

2    Die Generalversammlung beschliesst – soweit die Statuten nichts anderes bestimmen – mit dem einfachen Mehr.

3    Beschlüsse über Statutenänderungen, Verbandsauflösung oder Fusion bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen.

4    Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr und bei weiteren Wahlgängen das einfache Mehr erforderlich.

5    Abstimmungen mit Stimmengleichheit werden einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt das Geschäft oder der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen mit Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 18 Zusammensetzung und Bestellung

1    Der Vorstand besteht aus minimal fünf und maximal neun Personen, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten. Er konstituiert sich selbst.

2    Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist grundsätzlich auf eine ausgewogene Zusammensetzung bezüglich Regionen, Landessprachen, Fachbereiche und Unternehmensstrukturen zu achten.

Art. 19 Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung

1    Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

2    Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern beträgt maximal zwölf Jahre. Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt maximal zwölf Jahre. Wer zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt wurde, darf maximal 18 Jahre dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Vorstands und die Präsidentin oder der Präsident sind letztmals ein Jahr vor Erreichung des ordentlichen Rentenalters wählbar. Sie scheiden zudem automatisch am Ende derjenigen Amtsdauer aus, in der sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben.

Art. 20 Einberufung

1    Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr.

2    Ort und Datum sind den Mitgliedern mindestens drei Wochen, die Traktanden spätestens sieben Tage vor der Sitzung bekannt zu geben.

Art. 21 Befugnisse

1    Der Vorstand ist für die strategische Führung von EIT.graubünden verantwortlich. Er handelt im Sinne einer Kollegialbehörde. Seine Mitglieder haben die Gesamtinteressen der Branche und der Verbandsmitglieder zu verfolgen.

2    Dem Vorstand obliegt die oberste Aufsichtspflicht über die Tätigkeiten von EIT.graubünden. Der Vorstand ist für alle Aufgaben verantwortlich, die keinem anderen Organ obliegen. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

  • die Einberufung von Generalversammlungen sowie die Vorbereitung der zur Behandlung gelangenden Geschäfte,
  • den Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen, die nicht der Genehmigung der Generalversammlung Unterstehen,
  • die Erarbeitung von Grundlagen für die Weiterentwicklung von EIT.graubünden,
  • die Kontaktpflege mit Behörden, Amtsstellen, Dach- und Partnerorganisationen, Mandatsträgern und anderen Institutionen,
  • die Finanzpolitik von EIT.graubünden, insbesondere die Erstellung des Jahresbudgets und der Jahresrechnung,
  • die Festlegung der Jahresbeiträge der Partnermitglieder sowie des Eintrittsentgelts für die Aktivmitglieder,
  • die Führung der laufenden Verbandsgeschäfte im Rahmen des genehmigten Budgets,
  • die Formulierung von Zielsetzungen, Leitlinien und Arbeitsweise für Fachgremien und weitere Kommissionen,
  • die Bestimmung der Personen, die für EIT.graubünden rechtsverbindliche Unterschrift Kollektiv zu zweien führen.

3    Der Vorstand kann einen Teil seiner Befugnisse und Aufgaben an die Geschäftsstelle, Kommissionen oder Fachgremien übertragen.

4    Der Vorstand kann in eigener Kompetenz ausserhalb des Budgets Ausgaben bis zu Fr. 10‘000.-- jährlich beschliessen. Höhere Ausgaben müssen von der Generalversammlung beschlossen werden.

Art. 22 Stimmrecht und Beschlussfassung

1    Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

2    Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit fällt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. Bei Wahlen mit Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3    Die schriftliche Beschlussfassung ausserhalb einer Vorstandssitzung ist zulässig. Es gilt das einfache Mehr.

Art. 23 Rechnungsrevisoren

1    Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren.

2    Die Rechnungsrevisoren, die Inhaber oder Geschäftsführer von Aktivmitgliedern sein müssen, werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Sie können für eine weitere Amtsdauer wiedergewählt werden.

3    An Stelle von Rechnungsrevisoren kann die Generalversammlung auch eine Treuhand- oder Revisionsgesellschaft mit der Prüfung der Rechnung beauftragen.

4    Die Revisoren haben die Jahresrechnung und allfällige Nebenrechnungen materiell und formell zu prüfen. Sie erstellt Bericht und Antrag zuhanden der Generalversammlung.

IV. Regionalgruppen

Art. 24 Regionalgruppen

1     Mitglieder einzelner Regionen im Sektionsgebiet können sich zu Regionalgruppen zusammenschliessen. Sie dienen der fachlichen Kommunikation, der Information und der gegenseitigen Unterstützung.

2     Regionalgruppen haben keine Organfunktion. Sie bestimmen ihre Organisation und ihre Finanzierung selbst.

3     Die Festlegung der Gebietsabgrenzung erfolgt durch den Vorstand und ist durch diesen zu genehmigen.

V. Fachgremien und Kommissionen

Art. 25 Fachgremien und Kommissionen

Der Vorstand kann zur Behandlung bestimmter Verbandsaufgaben ständige oder befristete Fachgremien und/oder Kommissionen einsetzen.

Art. 26 Paritätische Kommission

1    Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber in die Paritätische Kommission werden durch den Vorstand gewählt.

2    Sie vertreten die Interessen der Arbeitgeber in der Paritätischen Kommission.

VI. Geschäftsstelle

Art. 27 Geschäftsstelle

1    Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes eine Geschäftsstelle schaffen oder die Arbeiten einem Dritten übertragen. Die Wahl und die Zuteilung der Aufgaben der Geschäftsstelle werden durch den Vorstand vorgenommen.

2    Die Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

VII. Berufsbildungszentrum Elektro

Art. 28 Berufsbildungszentrum Elektro

1    EIT.graubünden kann selbst oder durch Dritte eine Elektrofachschule betreiben.

2    Das Berufsbildungszentrum Elektro von EIT.graubünden bezweckt die Durchführung von überbetrieblichen Kursen (üK) gemäss den entsprechenden Vorgaben. Zusätzlich werden Weiterbildungskurse und -module unter anderem in den Bereichen Technik, Kalkulation, Finanzen, Wirtschaft und Recht angeboten.

3    Das Berufsbildungszentrum Elektro von EIT.graubünden kann einen Teil des Verbands ohne eigene Rechtspersönlichkeit bilden oder bereichsweise oder ganz in eine eigene Gesellschaft ausgegliedert werden. Eine Ausgliederung in eine eigene Gesellschaft unterliegt dem Entscheid der Generalversammlung.

4     Für das Berufsbildungszentrum Elektro erfolgt, sofern sie keine eigene Rechtspersönlichkeit bildet, eine separate Buchführung innerhalb von EIT.graubünden, deren Ergebnis gemeinsam mit der Rechnung des Verbands präsentiert wird.

5    Die Haftung der Mitglieder gemäss Art. 30 der Statuten gilt auch für das Berufsbildungszentrum Elektro.

   EIT.graubünden schliesst bei einem ausgewiesenen Versicherungsunternehmen eine Haftpflichtversicherung ab für etwaige Haftpflichtfälle aus dem Betrieb des Berufsbildungszentrums Elektro. Diese Haftpflichtversicherung muss zwingend bestehen, solange EIT.graubünden selbst oder über eine Gesellschaft ein Berufsbildungszentrum Elektro betreibt.

6    Abs. 5 Satz 2 kann durch eine Statutenrevision nicht aufgehoben werden, solange EIT.graubünden ein Berufsbildungszentrum Elektro betreibt.

VIII. Finanzen

Art. 29 Einnahmen

1    Die Ausgaben von EIT.graubünden werden durch Mitgliederbeiträge (Eintrittsentgelt und Jahresbeitrag) sowie Erträgen aus Dienstleistungen und Vermögen gedeckt.

2    Die Jahresbeiträge der Mitglieder setzen sich aus einem Grundbeitrag und einem von der SUVA-/ UVG-Lohnsumme abhängigen variablen Beitrag zusammen.

3    Die Jahresbeiträge für Partnermitglieder werden vom Vorstand festgelegt.

4    Frei- und Ehrenmitglieder bezahlen keine Jahresbeiträge.

Art. 30 Haftung

1    Für die Verbindlichkeiten von EIT.graubünden haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2    Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen des EIT.graubünden. Ausgeschiedene Mitglieder und deren Rechtsnachfolger bleiben dem EIT.graubünden gegenüber für alle aus ihrer Mitgliedschaft herrührenden Verbindlichkeiten uneingeschränkt haftbar.

Art. 31 Vermögensverwendung bei Auflösung

Im Falle einer Auflösung hat die Generalversammlung über das vorhandene Vermögen zu bestimmen. Dabei sollen die vorhandenen Mittel im weitesten Sinne zur Förderung der Berufsbildung eingesetzt werden.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 32 Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden von der schriftlichen Generalversammlung am 05.06.2020 genehmigt und treten gleichentags in Kraft.